RS OGH 2001/11/28 Rkv1/01

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Norm

ZPO §57 Abs2 Z1a
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Antragsteller ist gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO nur dann von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit, wenn die Kostenentscheidung eines antragsabweisenden Erkenntnisses gegen ihn in seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit vollstreckbar sein wird.Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO nur dann von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit, wenn die Kostenentscheidung eines antragsabweisenden Erkenntnisses gegen ihn in seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit vollstreckbar sein wird.

Entscheidungstexte

  • RS0116004">Rkv 1/01
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116004

Dokumentnummer

JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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