Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach § 60 Abs 2 ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß § 64 Abs 1 Z 2 ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.Die Auferlegung einer aktorischen Kaution kommt nicht einer Rechtsverweigerung gleich, weil sich die Antragsgegnerin von einer allfälligen Verpflichtung zum Kautionserlag durch die Ablegung eines Paupertätseids nach Paragraph 60, Absatz 2, ZPO befreien könnte, sollte sie außerstande sein, die festgelegte Kaution zu erlegen. Außerdem ist gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eine einstweilige Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten im Rahmen der Verfahrenshilfe möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116002Dokumentnummer
JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_006