RS OGH 2001/11/29 8ObA130/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

AVRAG §3
BundesmuseenG §10 Abs5
VBG §4
  1. VBG § 4 heute
  2. VBG § 4 gültig ab 01.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 4 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. VBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. VBG § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. VBG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  7. VBG § 4 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

§ 10 Abs 5 Bundesmuseengesetz kann nicht dahin ausgelegt werden, dass am Stichtag durch Zeitablauf beendete befristete Dienstverhältnisse insoweit auf die Anstalt übergingen, dass das Dienstverhältnis mit dieser als unbefristetes fortgesetzt würde. Durch den Betriebsübergang kommt es zwar zu keiner Verschiebung des Beendigungszeitpunkts davor nach dem VBG eingegangener befristeter Dienstverhältnisse, die Kläger behalten aber die ihnen am Stichtag zustehenden Rechte nach dem VBG.Paragraph 10, Absatz 5, Bundesmuseengesetz kann nicht dahin ausgelegt werden, dass am Stichtag durch Zeitablauf beendete befristete Dienstverhältnisse insoweit auf die Anstalt übergingen, dass das Dienstverhältnis mit dieser als unbefristetes fortgesetzt würde. Durch den Betriebsübergang kommt es zwar zu keiner Verschiebung des Beendigungszeitpunkts davor nach dem VBG eingegangener befristeter Dienstverhältnisse, die Kläger behalten aber die ihnen am Stichtag zustehenden Rechte nach dem VBG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115919

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_008OBA00130_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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