Norm
IESG §1 Abs1Rechtssatz
Richtet sich der Entgeltanspruch oder sonstige Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern - zulässig vereinbart, da die Entgeltleistung nicht ein notwendiges Element des Arbeitsvertrages ist - nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. Konkurseröffnung über das Vermögen des (ehemaligen) Arbeitgebers beziehungsweise ein gleichgestellter Tatbestand erfüllen die Sicherungsvoraussetzungen nur dann, wenn ein zu sichernder Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Konkurseröffnung oder ein gleichgestellter Tatbestand betreffend das Vermögen des entgeltzahlungspflichtigen Dritten, der nicht Arbeitgeber ist, lösen die Sicherung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115910Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_008OBS00114_01Z0000_001