RS OGH 2001/11/29 6Ob213/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

FBG §24
HGB §277
HGB §283

Rechtssatz

Für die Verhängung der Höchststrafe schon bei der Erstverhängung müssen besondere Gründe für die Einschätzung vorliegen, dass nur die sofortige Ausschöpfung des Strafrahmens und die Androhung der Wiederholung der Höchststrafe den Druck ausüben könnten, den die stufenweise zu verhängenden Beugemittel erzeugen sollen, damit der gesetzlichen Offenlegungspflicht entsprochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115946

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060OB00213_01V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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