Norm
ABGB §140 CaRechtssatz
Der Kläger als zivildienstleistendes Kind muss - bei gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnissen beider Streitteile - im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geldleistungenund Sachleistungen als (hier: weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 28 Abs 1) zustehende Verpflegungsanspruch, ist als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach § 25 ZDG in Anrechnung zu bringen auch wenn dem Kläger diese Leistung nur theoretisch zusteht.Der Kläger als zivildienstleistendes Kind muss - bei gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnissen beider Streitteile - im Hinblick auf die ihm nach Paragraphen 25, ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geldleistungenund Sachleistungen als (hier: weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Paragraph 28, Absatz eins,) zustehende Verpflegungsanspruch, ist als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach Paragraph 25, ZDG in Anrechnung zu bringen auch wenn dem Kläger diese Leistung nur theoretisch zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115981Dokumentnummer
JJR_20011207_OGH0002_0070OB00279_01G0000_001