Norm
WEG 1975 §19 Abs1Rechtssatz
§ 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116247Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_0050OB00275_01D0000_002