RS OGH 2001/12/11 5Ob275/01d, 5Ob248/02k

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 248/02k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Beitragsschulden eines säumigen ehemaligen Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. (T1); Veröff: SZ 2003/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116247

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_0050OB00275_01D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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