RS OGH 2001/12/11 5Ob266/01f

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Norm

MaklerG §6 Abs1
MaklerG §7 Abs1
MaklerG §15 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist lediglich die Ausführung des rechtswirksam vermittelten Geschäfts aus Gründen, die in der Sphäre der Käufer lagen, unterblieben, was auch deren Provisionszahlungspflicht nach §6 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 MaklerG begründete, scheidet der Rückgriff auf eine nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffene Vereinbarung zwischen dem Makler und den Käufern, Ersatz für den nicht entstandenen Provisionsanspruch leisten, aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116249

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_0050OB00266_01F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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