Rechtssatz
Ist lediglich die Ausführung des rechtswirksam vermittelten Geschäfts aus Gründen, die in der Sphäre der Käufer lagen, unterblieben, was auch deren Provisionszahlungspflicht nach §6 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 MaklerG begründete, scheidet der Rückgriff auf eine nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffene Vereinbarung zwischen dem Makler und den Käufern, Ersatz für den nicht entstandenen Provisionsanspruch leisten, aus.Ist lediglich die Ausführung des rechtswirksam vermittelten Geschäfts aus Gründen, die in der Sphäre der Käufer lagen, unterblieben, was auch deren Provisionszahlungspflicht nach §6 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG begründete, scheidet der Rückgriff auf eine nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG getroffene Vereinbarung zwischen dem Makler und den Käufern, Ersatz für den nicht entstandenen Provisionsanspruch leisten, aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116249Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_0050OB00266_01F0000_002