RS OGH 2001/12/12 13Os165/01 (13Os166/01)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
beobachten
merken

Norm

StGB §117 Abs4
  1. StGB § 117 heute
  2. StGB § 117 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 117 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 117 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  5. StGB § 117 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StGB § 117 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Auch wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer Straftat nur wegen Versäumung der ihm dazu nach § 117 Abs 2 StGB offen stehenden Frist absieht, kommt dem Verletzten das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Verständigung des öffentlichen Anklägers vom Unterbleiben der (weiteren) Verfolgung seinerseits Anklage zu erheben, und zwar auch dann, wenn die Fristversäumnis des Staatsanwaltes darauf beruht, dass er von der strafbaren Handlung gegen die Ehre des Beamten (weil zum Beispiel der Verletzte sein Anzeigerecht (§ 86 StPO) nicht rechtzeitig ausgeübt hat) verspätet erfahren hat.Auch wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer Straftat nur wegen Versäumung der ihm dazu nach Paragraph 117, Absatz 2, StGB offen stehenden Frist absieht, kommt dem Verletzten das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Verständigung des öffentlichen Anklägers vom Unterbleiben der (weiteren) Verfolgung seinerseits Anklage zu erheben, und zwar auch dann, wenn die Fristversäumnis des Staatsanwaltes darauf beruht, dass er von der strafbaren Handlung gegen die Ehre des Beamten (weil zum Beispiel der Verletzte sein Anzeigerecht (Paragraph 86, StPO) nicht rechtzeitig ausgeübt hat) verspätet erfahren hat.

Entscheidungstexte

  • RS0115980">13 Os 165/01
    Entscheidungstext OGH 12.12.2001 13 Os 165/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115980

Dokumentnummer

JJR_20011212_OGH0002_0130OS00165_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten