RS OGH 2001/12/12 13Os165/01 (13Os166/01)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Norm

StGB §117 Abs4

Rechtssatz

Auch wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer Straftat nur wegen Versäumung der ihm dazu nach § 117 Abs 2 StGB offen stehenden Frist absieht, kommt dem Verletzten das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Verständigung des öffentlichen Anklägers vom Unterbleiben der (weiteren) Verfolgung seinerseits Anklage zu erheben, und zwar auch dann, wenn die Fristversäumnis des Staatsanwaltes darauf beruht, dass er von der strafbaren Handlung gegen die Ehre des Beamten (weil zum Beispiel der Verletzte sein Anzeigerecht (§ 86 StPO) nicht rechtzeitig ausgeübt hat) verspätet erfahren hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 165/01
    Entscheidungstext OGH 12.12.2001 13 Os 165/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115980

Dokumentnummer

JJR_20011212_OGH0002_0130OS00165_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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