RS OGH 2001/12/14 11Os111/01 (11Os112/01, 11Os113/01)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2001
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Norm

ARHG §74 Abs1
ARHV §9
ARHV §52
StPO §88 Abs1

Rechtssatz

Das in einem gerichtsanhängigen Strafverfahren zum Zweck der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 Abs 1 ARHG) an den Untersuchungsrichter gestellte Begehren des Staatsanwaltes auf Herstellung einer beglaubigten Übersetzung der von ihm ausgefertigten Sachverhaltsdarstellung samt Aktenkopien (§ 52 ARHV) durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher in die Sprache des ersuchten Staates (§ 9 ARHV) ist als Erhebungsantrag iSd § 88 Abs 1 StPO zu beurteilen, dessen Erledigung in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt. Eine Veranlassung der Herstellung solcher Übersetzungen im eigenen Wirkungsbereich des Staatsanwaltes kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 111/01
    Entscheidungstext OGH 14.12.2001 11 Os 111/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116019

Dokumentnummer

JJR_20011214_OGH0002_0110OS00111_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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