RS OGH 2001/12/17 16Ok9/01, 16Ok2/02, 16Ok20/02, 16Ok49/05, 16Ok12/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Norm

KartG 1988 §41 Abs1
KartG 1988 §42b
KartG 2005 §7 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die in § 41 Abs 1 KartG genannten Zusammenschlusstatbestände sind abstrakte Gefährdungstatbestände, die dazu dienen, in möglicherweise problematischen Fällen eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Dies gilt auch für dessen Z 3 (unmittelbare oder mittelbare 25%ige Beteiligung). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind beziehungsweise wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Marktverhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt, nämlich wenn es im Fall eines Prüfungsverfahrens um die Frage geht, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, zu untersuchen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 9/01
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 16 Ok 9/01
    Veröff: SZ 74/199
  • 16 Ok 2/02
    Entscheidungstext OGH 01.07.2002 16 Ok 2/02
    Beisatz: Eine 25%ige Beteiligung genügt. (T1); Veröff: SZ 2002/91
  • 16 Ok 20/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
    Auch
  • 16 Ok 49/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
    Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2)
  • 16 Ok 12/08
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
    Vgl; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 3 KartG 2005 entspricht der früheren Regelung des § 41 Z 3 KartG 1988. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Beim Erwerb bloßer Minderheitsbeteiligungen von zumindest 25 % ist keine konkrete Beherrschungsmöglichkeit erforderlich, um eine Anmeldebedürftigkeit auszulösen (16 Ok 9/01 - Wolters Kluwer/Linde). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind und wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Verhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt zu berücksichtigen. Dabei geht es um die Frage, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116047

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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