RS OGH 2001/12/17 4Ob227/01p, 3Ob111/07f

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Norm

ZPO §228 B4

Rechtssatz

Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22. 11. 1994, 4 Ob 561/94, das rechtliche Interesse der dortigen Kläger als berufene gesetzliche Erben (auch) deshalb bejaht hat, weil im Hinblick auf den dort strittigen Übergabsvertrag bisher eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (eines sonstigen) Vermögens nicht durchzuführen gewesen sei und die Kläger daher gar keine Möglichkeit gehabt hätten, Erbserklärungen abzugeben, kann dies nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115928

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0040OB00227_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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