Norm
ÖNorm A 2050 Pkt4.8.1Rechtssatz
Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist vorliegt, ist nur nach objektiven Kriterien zu lösen. Sie hängt nicht von der Beantwortung der weiteren Frage ab, ob der Auftraggeber den Widerruf verschuldete und von den bisherigen Bietern auf Ersatz des jeweiligen negativen Vertragsinteresses in Anspruch genommen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausgabe 1993-01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116124Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0010OB00284_01Y0000_005