RS OGH 2001/12/17 4Ob227/01p, 3Ob15/06m, 7Ob135/08s, 4Ob194/08w, 5Ob105/09s, 6Ob18/10f, 5Ob205/11z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Norm

ABGB §810
ABGB §811
AußStrG §78
AußStrG §79 Abs2
AußStrG §145
AußStrG §179 Abs2
AußStrG 2005 §153 Abs1
AußStrG 2005 §153 Abs2
AußStrG 2005 §183

Rechtssatz

Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache; bei anderer Vorgangsweise läge eine Rechtsverweigerung vor. Der Kurator (oder der mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses beauftragte Erbe) könnte dann namens der ruhenden Verlassenschaft etwa auf Nichtigerklärung des Übergabsvertrags und Ausfolgung der Liegenschaft klagen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 227/01p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 227/01p
  • 3 Ob 15/06m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 15/06m
    Auch; nur: Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben Berufenen behaupteter Anfechtungsanspruch bildet ein Nachlassvermögen. Das Verlassenschaftsgericht hat in einem solchen Fall für die Verlassenschaft einen Kurator zu bestellen (oder die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG zu überlassen), damit dieser den Anspruch geltend mache. (T1)
  • 7 Ob 135/08s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 135/08s
    Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. (T2)
  • 4 Ob 194/08w
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 194/08w
    Auch; Beisatz: In diesem Fall kann es auch erstmals zu einer Abhandlung kommen. (T3); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 183 AußStrG 2005 ist eine analoge Anwendung von § 164 AußStrG, die die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren und damit mittelbar dessen Fortsetzung ausschlösse, weder zulässig noch notwendig. (T4); Beisatz: Ein derartiges Vermögen kann auch in einem Anspruch der Verlassenschaft gegen einen Dritten bestehen, den eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. In einem solchen Fall hat das Verlassenschaftsgericht für die Vertretung des Nachlasses zu sorgen, damit dieser den Anspruch geltend machen kann. Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T5)
  • 5 Ob 105/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
    Auch; Beisatz: Ein (weiteres) Vermögen kann auch in einem Anspruch (einer Forderung) der Verlassenschaft bestehen, welche(n) etwa eine nach dem Gesetz zum Erben berufene Person behauptet. (T6)
  • 6 Ob 18/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 18/10f
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Dafür hat es entweder einen Verlassenschaftskurator zu bestellen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB - eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG zu erteilen. (T7)
  • 5 Ob 205/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 205/11z
    Auch; nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach § 183 AußStrG vorzugehen. (T8)
  • 2 Ob 221/13h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 221/13h
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier aber: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T9)
    Beisatz: Ein ? durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ? amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T10); Veröff: SZ 2014/2
  • 2 Ob 12/17d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 12/17d
    nur: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. (T11)
    Beisatz: Das Abhandlungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten. (T12)
  • 4 Ob 60/18d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 60/18d
    Auch
  • 2 Ob 161/18t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 161/18t
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es, wenn bisher die Abhandlung unterblieben ist, nach § 183 Abs 3 AußStrG zu prüfen, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist. (T13)
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Steuerguthaben. (T14); Veröff: SZ 2019/45
  • 2 Ob 222/19i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 222/19i
    Vgl; Beisatz: Das Bescheinigungserfordernis gilt auch für die Ergänzung des Inventars iSv § 183 Abs 2 AußStrG. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115929

Im RIS seit

16.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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