Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115972Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015