RS OGH 2001/12/19 7Ob306/01b, 8Ob3/03d, 2Ob88/13z, 10ObS34/14v, 10Ob15/15a

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ZPO §538

Rechtssatz

Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115972

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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