Norm
ABGB §812 GRechtssatz
Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115985Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013