RS OGH 2001/12/20 6Ob249/01p, 6Ob265/03v, 6Ob209/04k, 6Ob41/05f, 6Ob219/05g, 6Ob129/06y, 6Ob79/07x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Norm

ABGB §1330 BI, ABGB §1330 BII

Rechtssatz

Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Veröff: SZ 74/204
  • 6 Ob 265/03v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 265/03v
  • 6 Ob 209/04k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
  • 6 Ob 41/05f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
  • 6 Ob 219/05g
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 219/05g
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T1)
  • 6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
    nur: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. (T2); Beisatz: Vor allem diese „Gesamtschau" ist für die Beurteilung entscheidend, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als - einer Wahrheitsprüfung nicht zugängliches - reines Werturteil zu qualifizieren ist. (T3)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
  • 6 Ob 122/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 122/13d
    Auch; Beisatz: Einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung (hier Überschrift eines Postings) steht der Grundsatz entgegen, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn, die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind. (T4)
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T5)
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    Auch; Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115948

Im RIS seit

19.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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