RS OGH 2001/12/20 6Ob249/01p, 4Ob105/07f, Bsw3002/03 (Bsw23676/03), Bsw37520/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Norm

MRK Art10 Abs1 II2
MRK Art10 Abs2 IV4c
UrhG §78

Rechtssatz

Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000, MR 2000, 221). Die angeführten Grundsätze müssen auch für ein von einem Medieninhaber veranstaltetes Meinungsforum gelten, bei dem die Veröffentlichung des Bildes eines eingeladenen, aber nicht erschienenen Teilnehmers nicht zu beanstanden ist. Damit wird nichts anderes als eine (teilweise) visuelle Gleichstellung mit den erschienenen Teilnehmern bewirkt. Nicht die Bildveröffentlichung, sondern die einzelnen Diskussionsbeiträge verursachten die missbilligte "Prangerwirkung", zu deren Entkräftung dem Kläger aber Gelegenheit gegeben worden war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Veröff: SZ 74/204
  • 4 Ob 105/07f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 105/07f
    nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung. (T1)
  • Bsw 3002/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.03.2009 Bsw 3002/03
    Vgl; nur: Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. (T2)Veröff: NL 2009,84
  • Bsw 37520/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2010 Bsw 37520/07
    Auch; nur T2; Veröff: NL 2010,215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115949

Im RIS seit

19.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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