RS OGH 2001/12/20 6Ob77/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Norm

ForstG §172 Abs6

Rechtssatz

Aus §172 ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden, weshalb die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116146

Dokumentnummer

JJR_20011220_OGH0002_0060OB00077_01V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten