Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs2Rechtssatz
Vorhersehbar und damit ersatzfähig ist ein Schaden, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist. Es gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage (Art 8 Abs 2 UN-K) angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden; allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen. Ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat grundsätzlich als voraussehbar zu gelten.Vorhersehbar und damit ersatzfähig ist ein Schaden, wenn der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist. Es gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage (Artikel 8, Absatz 2, UN-K) angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden; allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen. Ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat grundsätzlich als voraussehbar zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116103Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013