RS OGH 2013/1/15 7Ob301/01t, 4Ob208/12k

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Veröffentlicht am 14.01.2002
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

Rechtssatz

Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Artikel 74, Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.

Entscheidungstexte

  • RS0116102">7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    Veröff: SZ 2002/1
  • RS0116102">4 Ob 208/12k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 208/12k
    Beisatz: Für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG ist unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116102

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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