Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74Rechtssatz
Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Artikel 74, Satz 2 UN-K allerdings auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich-unter Berücksichtigung des Vertragszweckes-auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116102Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013