RS OGH 2002/1/29 5Ob277/01y, 5Ob158/16w, 5Ob160/18t

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG §19 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein nach §19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel konnte nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116331

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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