Norm
StPO §252Rechtssatz
Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis (hier eine Submissionsabsprache) sind nicht dem Verlesungsverbot des Abs 1 des § 252 StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke "anderer Art", die nach § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis (hier eine Submissionsabsprache) sind nicht dem Verlesungsverbot des Absatz eins, des Paragraph 252, StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke "anderer Art", die nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116093Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008