Norm
MSchG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Hat der Markeninhaber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt, dann hat er den Verlust seines Markenrechts hinzunehmen im Sinne des § 33b MSchG.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0116156 zu zitieren.Entscheidungstexte
Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011