RS OGH 2002/1/29 4Ob247/01d

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Jede Verzeihung setzt - schon begrifflich - die Kenntnis des Verzeihenden von der zu verzeihenden Eheverfehlung des anderen voraus. Sie setzt also im Allgemeinen eine als solche empfundene Beleidigung und deren innere seelische Überwindung sowie darüber hinaus noch den Willen voraus, trotz der erlittenen Kränkung die Ehe mit dem schuldtragenden Ehegatten fortzusetzen. Wenn eines dieser Elemente fehlt, kann von Verzeihung keine Rede sein.

Allerdings kann ausnahmsweise auch eine Verzeihung solcher (Ehebrüche oder) Eheverfehlungen, von denen der Verzeihende keine sichere Kenntnis hatte, hinsichtlich derer er aber einen mehr oder weniger bestimmten Verdacht hegte, oder auch von denen er überhaupt nichts wusste, angenommen werden, wenn die Verzeihung in dem Sinn erklärt wurde, dass sie auf jeden Fall, wie auch immer es sich mit der Verfehlung verhalten habe, gegeben wird. Dies lässt sich aber nur annehmen, wenn besondere dafür sprechende Umstände vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116058

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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