RS OGH 2002/1/29 1Ob7/02i

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Primär hat der nach § 31 WRG Verpflichtete selbst für die kostengünstigste Lösung im Zuge der nach §31 Abs3 WRG anzuordnenden Maßnahmen zu sorgen. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen. Sie hat ohne weitwendige Erhebungen die nach § 31 Abs 3 WRG gebotenen Maßnahmen einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116119

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00007_02I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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