Norm
StPO §41Rechtssatz
Bei aufrechter Wahlverteidigung ist die zusätzliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde oder "das Grundrechtsbeschwerdeverfahren" nicht zulässig; dies widerspricht der Systematik der Verfahrenshilfe nach § 41 StPO, weil ein gleichzeitiges Einschreiten von Verfahrenshilfeverteidiger und Wahlverteidiger ausgeschlossen ist (§§ 41 Abs 6, 44 Abs 2 StPO).Bei aufrechter Wahlverteidigung ist die zusätzliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde oder "das Grundrechtsbeschwerdeverfahren" nicht zulässig; dies widerspricht der Systematik der Verfahrenshilfe nach Paragraph 41, StPO, weil ein gleichzeitiges Einschreiten von Verfahrenshilfeverteidiger und Wahlverteidiger ausgeschlossen ist (Paragraphen 41, Absatz 6, 44, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116091Dokumentnummer
JJR_20020130_OGH0002_0130OS00182_0100000_002