RS OGH 2002/1/30 13Os104/01, 14Os10/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Norm

StGB §146 A5
StGB §146 E
StGB §149 Abs2

Rechtssatz

Die Angeklagten haben die inkriminierten Tathandlungen nicht gesetzt, um gratis telefonieren zu können, sich also das Entgelt für die Leistung zu ersparen, sondern um auf manipulative und bestimmungswidrige Weise Gesprächsgebühren zu erzeugen, die wiederum Grundlage einer durch Täuschung physischer Personen, nämlich Bediensteter der Telekom, erlangten fortlaufenden (unrechtmäßigen) Einnahmequelle waren. Dies stellt ein betrügerisches Vorgehen dar, weil sie sich nicht nur die Leistung eines Dienstleistungsautomaten ohne Entrichtung eines Entgeltes verschafft haben. Für die rechtliche Beurteilung der Tat als Betrug ist (ua) nämlich entscheidend, dass physische Personen (hier: Bedienstete der PTA) über den Umfang der über die Mehrwertdienstnummern erbrachten Leistungen und damit über den Entgeltanspruch der Anbieter getäuscht wurden, nicht aber auf welche Art Telefonautomaten und deren Sicherungseinrichtungen umgangen und Telefongespräche technisch weitergeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116070

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0130OS00104_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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