Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im § 68 EheG, nicht aber im § 69 Abs 3 EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen § 69a Abs 2 EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des § 69 Abs 3 EheG.Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im Paragraph 68, EheG, nicht aber im Paragraph 69, Absatz 3, EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen Paragraph 69 a, Absatz 2, EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des Paragraph 69, Absatz 3, EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116108Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009