RS OGH 2006/10/17 6Ob131/01k, 1Ob190/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
beobachten
merken

Norm

EheG §69 Abs3
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im § 68 EheG, nicht aber im § 69 Abs 3 EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen § 69a Abs 2 EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des § 69 Abs 3 EheG.Mit dem EheRÄG 1999 wurde der Satzteil "und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten" zwar im Paragraph 68, EheG, nicht aber im Paragraph 69, Absatz 3, EheG aufgehoben und sogar in dem neu geschaffenen Paragraph 69 a, Absatz 2, EheG fortgeschrieben. Angesichts dieser Legistik und der unterschiedlichen Tatbestände von Scheidungen mit und ohne Verschuldensausspruch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit für eine teleologische Reduktion des Paragraph 69, Absatz 3, EheG.

Entscheidungstexte

  • RS0116108">6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Veröff: SZ 2002/16
  • RS0116108">1 Ob 190/06g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
    Auch; Beisatz: Die Ansicht, der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 69 Abs3 EheG sei im Verhältnis zu allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des Unterhaltsklägers subsidiär, beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T1); Veröff: SZ 2006/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116108

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten