RS OGH 2002/2/11 7Ob315/01a, 6Ob12/03p, 3Ob141/03m, 8Ob100/03v, 9Ob27/05v, 3Ob58/05h, 7Ob266/06b, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2002
beobachten
merken

Norm

KSchG §1 Abs1

Rechtssatz

Wer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu § 1 I VerbrKrG).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 315/01a
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a
    Veröff: SZ 2002/18
  • 6 Ob 12/03p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 12/03p
    Auch
  • 3 Ob 141/03m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 141/03m
    Auch; nur: Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar. (T1)
  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dies auch für Minderheitsgesellschafter gilt, wird offen gelassen. (T2)
  • 9 Ob 27/05v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 27/05v
    Auch
  • 3 Ob 58/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
    Vgl auch
  • 7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/26
  • 8 Ob 91/09d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 91/09d
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T4)
  • 6 Ob 105/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
    Auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter?Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T5)
  • 1 Ob 99/10f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 99/10f
  • 2 Ob 169/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 169/11h
    Auch; nur T1; Vgl aber Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T6);
    Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T7);
    Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer?Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T8); Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T9)
  • 6 Ob 19/14h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116313

Im RIS seit

13.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten