Norm
MRG §46a Abs2Rechtssatz
Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 2 MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt.Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116304Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024