RS OGH 2002/2/12 10Ob205/01x, 6Ob274/04v, 9Ob64/06m, 1Ob52/10v, 8Ob97/15w

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

ABGB §1168a
ABGB §1304 D

Rechtssatz

Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 205/01x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
    Veröff: SZ 2002/23
  • 6 Ob 274/04v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v
    nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1)
  • 9 Ob 64/06m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 64/06m
    nur T1
  • 1 Ob 52/10v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 52/10v
    nur T1
  • 8 Ob 97/15w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 97/15w
    Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116075

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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