Norm
ABGB §149Rechtssatz
Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der §§ 149, 230 ff ABGB über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach § 176 ABGB in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds, der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen.Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der Paragraphen 149, 230, ff ABGB über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach Paragraph 176, ABGB in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds, der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116204Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020