RS OGH 2002/2/13 2Ob17/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2002
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Norm

ABGB §149
ABGB §176 B
ABGB §230e
  1. ABGB § 149 heute
  2. ABGB § 149 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 149 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 149 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 149 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 230e gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der §§ 149, 230 ff ABGB über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach § 176 ABGB in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds, der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen.Erwirbt der Minderjährige (hier im Erbwege) Wertpapiere, dann sind die Vorschriften der Paragraphen 149, 230, ff ABGB über die Anlegung von Geld eines Minderjährigen nicht anzuwenden; Maßnahmen des Gerichts kommen dann nur bei Gefährdung des Vermögens nach Paragraph 176, ABGB in Betracht. Besteht das Vermögen des Kindes in Anteilen an einem österreichischen Investmentfonds, der im Wesentlichen auf Euro-Währung lautende Anleihen (Schuldverschreibungen, Pfandbriefe) hält, dann ist eine solche Gefährdung grundsätzlich nicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116204

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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