RS OGH 2002/2/13 2Ob11/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2002
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Norm

KSchG §3 Abs4

Rechtssatz

Der Rücktritt muss zwar schriftlich erfolgen, doch genügt auch eine mündliche Rücktrittserklärung, wenn der Unternehmer mit dieser Erklärung einverstanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116202

Dokumentnummer

JJR_20020213_OGH0002_0020OB00011_02K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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