RS OGH 2002/2/20 9ObA225/01f

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Norm

B-VG Art21

Rechtssatz

Die Beseitigung des Homogenitätsprinzips im Dienstrecht mit der Novelle zum B-VG, BGBl I Nr 8/1999 hat zur Konsequenz, dass eine Bindung des landesgesetzlich geregelten Dienstrechtes an "Strukturprinzipien" des Dienstrechtes des Bundes nicht mehr besteht. Die Landesgesetzgebung ist daher (von hier nicht weiter relevanten Beschränkungen des Art 21 B-VG abgesehen) in der Gestaltung des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder (Gemeinden und Gemeindeverbände) nur noch an solche Prinzipien gebunden, die auch für den einfachen Bundesgesetzgeber gelten, wie insbesondere die Schranken der Grundrechte. Das Verbot der "wesentlichen Behinderung" des Dienstwechsels wurde beseitigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116210

Dokumentnummer

JJR_20020220_OGH0002_009OBA00225_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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