RS OGH 2002/2/20 9Ob303/01a

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Norm

EheG §37

Rechtssatz

Wenn bei einem Ehepartner eine Veranlagung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausbruch einer (mit hoher Wahrscheinlichkeit unheilbaren) Geisteskrankheit oder schweren seelischen Erkrankung mit sich bringt, stellt dies eine Voraussetzung für eine Aufhebung der Ehe nach § 37 EheG dar. Relevant kann eine solche schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Disposition oder Veranlagung nur sein, wenn sie auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr des Ausbruchs der Krankheit mit sich bringt. Es ist mit dem richtig verstandenen Wesen der Ehe nicht vereinbar, eine in der Bevölkerung überaus weit verbreitete Veranlagung zu depressiven Episoden, die sich in der überwiegenden Zahl der Fälle niemals in Form einer Geisteskrankheit oder einer schweren seelischen Erkrankung manifestiert, immer dann, wenn irgendwann im Lauf der Ehe der (keineswegs wahrscheinliche) Fall einer als schwer zu qualifizierenden Krankheit auftritt, als Eheaufhebungsgrund zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116209

Dokumentnummer

JJR_20020220_OGH0002_0090OB00303_01A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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