RS OGH 2002/2/21 6Ob5/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
ZPO §233 Abs1

Rechtssatz

Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116221

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0060OB00005_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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