RS OGH 2002/2/26 1Ob15/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

ABGB §364ff A
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1323 A
ABGB §1323 D

Rechtssatz

Die "Differenzmethode", nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116358

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00015_02S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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