RS OGH 2006/3/7 1Ob310/01x, 1Ob151/05w

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Rechtssatz

Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG.Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG.

Entscheidungstexte

  • RS0116361">1 Ob 310/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 310/01x
    Veröff: SZ 2002/27
  • RS0116361">1 Ob 151/05w
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 151/05w
    Beisatz: Rechtsbehelfe - wie beispielsweise die Urgenz einer behördlichen Tätigkeit -, die keine Entscheidungspflicht einer Behörde zur Folge haben, gelten nicht als „Rechtsmittel" iSd §2 Abs2 AHG. (T1); Beisatz: Der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger kann aber gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116361

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00310_01X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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