RS OGH 2021/9/28 5Ob48/02y, 5Ob11/09t, 5Ob30/11i, 5Ob60/15g, 5Ob228/20w, 5Ob39/21b, 5Ob151/21y

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

MRG §6 Abs2
  1. MRG § 6 heute
  2. MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt § 6 Abs 2 MRG eine solche Prüfung auf.Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt Paragraph 6, Absatz 2, MRG eine solche Prüfung auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116300

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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