RS OGH 2023/2/27 5Ob308/01g; 5Ob132/22f

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Rechtssatz

Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116608

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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