RS OGH 2019/5/28 1Ob34/02k, 4Ob69/19d

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

EuGVÜ Art5 Z5

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.Eine Zuständigkeit nach Artikel 5, Ziffer 5, EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116211

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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