Norm
EuGVÜ Art5 Z5Rechtssatz
Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.Eine Zuständigkeit nach Artikel 5, Ziffer 5, EuGVÜ kommt nur in Betracht, wenn die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116211Im RIS seit
28.03.2002Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019