RS OGH 2002/2/27 7Ob19/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Norm

ForstG §66a
ForstG §67
  1. ForstG § 66a heute
  2. ForstG § 66a gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 67 heute
  2. ForstG § 67 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Rechtssatz

Bei Berechnung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG ist im gerichtlichen Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig) aufzuteilen ist. Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht.Bei Berechnung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG ist im gerichtlichen Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig) aufzuteilen ist. Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116385

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0070OB00019_02Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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