Norm
ABGB §483Rechtssatz
Die in § 483 ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen, wobei auch die Intensität der beiderseitgen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG.)Die in Paragraph 483, ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen, wobei auch die Intensität der beiderseitgen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116384Im RIS seit
29.03.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022