RS OGH 2002/2/27 7Ob19/02y, 6Ob70/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §483
ForstG §66a
ForstG §67

Rechtssatz

Die in § 483 ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen, wobei auch die Intensität der beiderseitgen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (Hier:

Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/02y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Ähnlich; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116384

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0070OB00019_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten