Norm
ABGB §1295 Abs1 IIf7gRechtssatz
Gerät eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, verlangen es die gegenüber beiden Kunden bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten nur, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116290Dokumentnummer
JJR_20020227_OGH0002_0030OB00281_01X0000_001