RS OGH 2002/3/12 5Ob301/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2002
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Norm

ABGB §834
WEG 1975 §14 Abs1 Z1

Rechtssatz

Veränderungen an den gemeinsamen Teilen und Anlagen, die über jene nach §14 Abs1 Z1 WEG 1975 hinausgehen, sind der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Für diese gilt grundsätzlich der Maßstab der "wichtigen Veränderung", wie er in § 834 ABGB und der dazu ergangenen Judikatur festgelegt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116453

Dokumentnummer

JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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