Norm
ABGB §834Rechtssatz
Veränderungen an den gemeinsamen Teilen und Anlagen, die über jene nach §14 Abs1 Z1 WEG 1975 hinausgehen, sind der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen. Für diese gilt grundsätzlich der Maßstab der "wichtigen Veränderung", wie er in § 834 ABGB und der dazu ergangenen Judikatur festgelegt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116453Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00301_01B0000_001