RS OGH 2002/3/12 5Ob50/02t

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2

Rechtssatz

Die Montage einer Satellitenantenne mittels eines Metallwinkels am Innenrahmen des Fensters, der durch den aufgebogenen Fensterrahmen nach außen geführt wird, ohne die Fassade zu berühren und den Schließmechanismus des Fensters zu beeinträchtigen, stellt ebenso eine Veränderung iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 dar wie die Befestigung einer Satellitenantenne am äußeren Fensterrahmen oder an der Fassade. Ausschlaggebend ist nicht so sehr die physische Veränderung am Wohnungseigentumsobjekt (oder die damit einhergehenden Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses), sondern das Maß einer (möglichen) Beeinträchtigung von Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Die Antennenmontage ist auf Dauer angelegt und dementsprechend gravierend ist auch der Eingriff in die Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116449

Dokumentnummer

JJR_20020312_OGH0002_0050OB00050_02T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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