RS OGH 2002/3/13 7Ob323/01b, 7Ob81/02s, 1Ob116/03w

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Norm

ABGB idF ArtI Z38 KindRÄG 2001 §189 Abs2

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Jede andere geeignete Person ist schon mangels Bereitschaft nicht zu betrauen beziehungsweise zur Übernahme nicht verpflichtet. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß § 282 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 323/01b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 323/01b
  • 7 Ob 81/02s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 81/02s
    Auch; nur: Nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien kann vielmehr jede besonders geeignete Person bei Unzumutbarkeit die Übernahme der Obsorge ablehnen. Diese Bestimmung ist im Sachwalterrecht gemäß § 282 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001 entsprechend anzuwenden. (T1) Beisatz: Das Gesetz präzisiert nicht, wann einem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge unzumutbar ist. Die Kriterien der alten Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 (vgl 7Ob198/00v) sind auf die nun geltende Rechtslage insoweit übertragbar als bei Feststellung von "Feindschaft" zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter auch nach der neuen Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Sachwalter die Betrauung unzumutbar ist. (T2) Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob dem Sachwalter die Betrauung mit der Obsorge im vorliegenden Fall wegen behaupteter Feindschaft zumutbar oder unzumutbar ist, ist ebenso eine Ermessensentscheidung, wie dies bereits in den Entscheidungen zu §194 ABGB aF ausgesprochen wurde. (T3)
  • 1 Ob 116/03w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 116/03w
    Auch; Beisatz: Gemäß §189 Abs2 ABGB kann eine "besonders geeignete Person" die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116380

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0070OB00323_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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