RS OGH 2002/3/19 10ObS369/01i

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Norm

ASVG §142 Abs1

Rechtssatz

Unter Trunkenheit ist nach Rechtsprechung und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in ihrem Bewusstsein getrübt ist. Auf das Überschreiten eines bestimmten Blutalkoholwerts kommt es hiebei nicht an. Trunkenheit kann auch nicht mit dem Rauschzustand im Sinn des §81 Z2 StGB gleichgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116230

Dokumentnummer

JJR_20020319_OGH0002_010OBS00369_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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