Norm
ASVG §142 Abs1Rechtssatz
Unter Trunkenheit ist nach Rechtsprechung und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in ihrem Bewusstsein getrübt ist. Auf das Überschreiten eines bestimmten Blutalkoholwerts kommt es hiebei nicht an. Trunkenheit kann auch nicht mit dem Rauschzustand im Sinn des §81 Z2 StGB gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116230Dokumentnummer
JJR_20020319_OGH0002_010OBS00369_01I0000_001