RS OGH 2002/4/9 5Ob71/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

MRG §10

Rechtssatz

Es macht einen Unterschied, ob ein Mieter bei Investitionen in die gemietete Wohnung von privater Seite oder von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Bei Zuwendungen von privater Seite ist nicht zu unterstellen, dass sie den Vermieter entlasten sollten, während es sehr wohl ein Anliegen der öffentlichen Hand sein kann, finanzielle Anreize für Verbesserungen des Wohnungsbestandes oder des Wohnumfeldes zu geben, also Objekte und nicht die Mieter zu fördern. Bei der Behandlung öffentlicher Förderungen im Bereich des Ersatzes von Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung der Wohnung ist daran festzuhalten, dass dem Mieter die effektiven Aufwendungen abgegolten werden sollen, sofern sie über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116548

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0050OB00071_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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